Statuten Verein Kids Bike Klosters

Name und Sitz
Unter dem Namen „Kids Bike Klosters“ besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Klosters. Er ist politisch und konfessionell unabhängig.


Ziel und Zweck
Der Verein “Kids Bike Klosters“ vermittelt Kindern und Jugendlichen aus der Region die Freude am Mountainbiken. Dabei werden fahrtechnische Fertigkeiten im Gelände und das 1x1 des Bikesports beigebracht. Der Verein verfolgt keine kommerziellen Zwecke und erstrebt keinen Gewinn. Die Organe sind ehrenamtlich tätig.

Finanzen
Zur Verfolgung des Vereinszweckes verfügt der Verein über folgende Mittel:

Mitgliederbeiträge

  • Jahresbeiträge von Teilnehmern
  • Erträge aus Sponsoring
  • Erträge aus eigenen Veranstaltungen
  • Subventionen
  • Spenden und Zuwendungen aller Art

Die Jahresbeiträge der Mitglieder und Teilnehmer werden jährlich durch die Generalversammlung festgelegt.

Ehrenmitglieder und amtierende Vorstandsmitglieder sind vom Beitrag befreit.

Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

Mitgliedschaft
Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden, die den Vereinszweck unterstützen. Aufnahmegesuche sind an den Vorstand zu richten; über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

Aktivmitglieder mit Stimmrecht sind natürliche Personen, welche die Angebote und Einrichtungen des Vereins nutzen.

Passivmitglieder mit oder ohne Stimmrecht können natürliche oder juristische Personen sein, welche den Verein ideell und finanziell unterstützen.

Ehrenmitglieder werden von der Generalversammlung auf Antrag des Vorstands ernannt und sind von den jährlichen Mitgliederbeiträgen befreit. 

Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt

  • bei natürlichen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
  • bei juristischen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Auflösung der juristischen Person.

Austritt und Ausschluss
Ein Vereinsaustritt ist Ende Jahr möglich. Das Austrittsschreiben muss mindestens 4 Wochen vor der ordentlichen Generalversammlung schriftlich an den Vorstand gerichtet werden. Für das angebrochene Jahr ist der volle Mitgliederbeitrag zu bezahlen.

Ein Mitglied kann jederzeit wegen Verletzung der Statuten, Verstösse gegen die Ziele des Vereins oder anderen Gründen vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden.

Der Vorstand fällt den Ausschlussentscheid; das Mitglied kann den Ausschlussentscheid an die Generalversammlung weiterziehen.

Bleibt ein Mitglied trotz Mahnung den Mitgliederbeitrag schuldig, kann es vom Vorstand automatisch ausgeschlossen werden.

Organe des Vereins

  • Generalversammlung
  • Vorstand
  • Revisionsstelle

Generalversammlung
Das oberste Organ des Vereins ist die Generalversammlung. Eine ordentliche Generalversammlung findet einmal jährlich im ersten Quartal des Geschäftsjahres statt.

Zur Generalversammlung werden die Mitglieder mind. 14 Tage im Voraus schriftlich unter Angabe der Traktanden eingeladen. Einladungen per E-Mail sind gültig.

Anträge zur Generalversammlung sind bis spätestens 10 Tage vor der Versammlung schriftlich an den Vorstand zu richten.

Der Vorstand oder ⅕ der Mitglieder können jederzeit die Einberufung einer ausserordentlichen Generalversammlung unter Angaben des Zwecks verlangen. Die Versammlung hat spätestens 4 Wochen nach Eingang des Begehrens zu erfolgen.

Die Generalversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie hat die folgenden unentziehbaren Aufgaben und Kompetenzen:

  • Genehmigung des Protokolls der letzten Generalversammlung
  • Genehmigung des Jahresberichts des Vorstands
  • Entgegennahme des Revisionsberichts und Genehmigung der Jahresrechnung
  • Entlastung des Vorstandes
  • Wahl des Präsidenten/der Präsidentin und des übrigen Vorstandes sowie der Revisionsstelle
  • Festsetzung der Jahresbeiträge
  • Genehmigung des Jahresbudgets
  • Beschlussfassung über das Tätigkeitsprogramm
  • Beschlussfassung über Anträge des Vorstands und der Mitglieder
  • Änderung der Statuten
  • Entscheid über Ausschlüsse von Mitgliedern
  • Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins und die Verwendung des Liquidationserlöses

Jede ordnungsgemäss einberufene Generalversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

Die Mitglieder fassen die Beschlüsse mit dem einfachen Mehr. Bei Stimmengleichheit fällt die/der Vorsitzende den Stichentscheid. (Einfaches Mehr: Ein Antrag ist angenommen, wenn er mehr Ja- als Nein-Stimmen auf sich vereinigt; Enthaltungen werden nicht mitgezählt.)

Statutenänderungen benötigen die Zustimmung einer ⅔-Mehrheit der Stimmberechtigten.

Über die gefassten Beschlüsse ist mindestens ein Beschlussprotokoll abzufassen.

Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus 4 bis 7 Personen. Die Amtszeit beträgt 2 Jahre und eine Wiederwahl ist möglich.

Der Vorstand hat folgende Aufgaben und Kompetenzen:

  • Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte und vertritt den Verein nach aussen.
  • Er erlässt Reglemente.
  • Er kann Arbeitsgruppen (Fachgruppen) einsetzen.
  • Er kann für die Erreichung der Vereinsziele Personen gegen eine angemessene Entschädigung anstellen oder beauftragen.
  • Der Vorstand verfügt über alle Kompetenzen, die nicht von Gesetzes wegen oder gemäss dieser Statuten einem anderen Organ übertragen sind.

Im Vorstand sind mindestens folgende Ressorts vertreten:

  • Präsidium
  • Vizepräsidium
  • Finanzen
  • Aktuariat


Ämterkumulation ist möglich. Der Vorstand konstituiert sich mit Ausnahme des Präsidiums selber. Der Vorstand versammelt sich, sooft es die Geschäfte verlangen. Jedes Vorstandsmitglied kann unter Angabe der Gründe die Einberufung einer Sitzung verlangen. Sofern kein Vorstandsmitglied mündliche Beratung verlangt, ist die Beschlussfassung auf dem Zirkularweg (auch E-Mail) gültig. Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig.

Die Revisionsstelle

Die Generalversammlung wählt mindestens einen Rechnungsrevisor oder eine juristische Person, welche die Buchführung kontrollieren und mindestens einmal jährlich eine Stichkontrolle durchführen.

Die Revisionsstelle erstattet dem Vorstand zuhanden der Generalversammlung Bericht und Antrag. Die Amtszeit beträgt 2 Jahre. Wiederwahl ist möglich.


Zeichnunchsberechtigung

Der Verein wird verpflichtet durch die Kollektivunterschrift des/der Präsident/in zusammen mit einem weiteren Mitglied des Vorstandes.

Haftung
Für die Schulden des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.

Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann durch Beschluss einer ordentlichen oder ausserordentlichen Generalversammlung beschlossen und mit dem Stimmenmehr von ⅘ der anwesenden Mitglieder aufgelöst werden.

Bei einer Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an eine steuerbefreite Organisation welche den gleichen oder einen ähnlichen Zweck verfolgt. Die Verteilung des Vereinsvermögens unter den Mitgliedern ist ausgeschlossen.

Inkrafttreten
Diese Statuten wurden an der Gründungsversammlung vom 17.02.2022 angenommen und sind mit diesem Datum in Kraft getreten.

Klosters, 17.02.2022

 

Der Präsident                                                                         Der Aktuarin
Lucas Schenk                                                                       Vanessa Schenk